Konsumenteninformation zur Reisegarantie für Pauschalreisen

 Wo bin ich geschützt? Bei wem und durch wen?
 Achten Sie darauf, dass Ihre Buchungsstelle – da wo Sie sich für Ihre  Pauschalreise beraten lassen, diese
 reservieren und dafür Zahlungen leisten – die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten erfüllt.Verlangen Sie
 insbesondere den Nachweis, dass Sie bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs Ihres Vertragspartners
 nicht zu schaden kommen.

 Wird Ihnen der Nachweis der Sicherstellung Ihrer Gelder nicht erbracht, können Sie von Ihrem Vertrag
 zurücktreten. Ihr Rücktritt muss dem Veranstalter oder Vermittler vor dem Abreisetermin schriftlich mitgeteilt
 werden. Sehr einfach und in transparenter Form finden Sie diese Sicherheit da, wo Ihre Buchungsstelle oder die
 Reiseausschreibung oder der Reisekatalog unser Gütesiegel trägt.

 Der aktuelle Stand der Teilnehmer am Garantiefonds wird im Internet unter www.garantiefonds.ch publiziert.
 
 Unser Logo signalisiert
  • professionelle Arbeitsweise
  • gesunde finanzielle Basis mit angemessener Haftpflichtversicherung
  • Sicherstellung Ihres eingezahlten Reisegeldes und der Kosten für die Rückreise bei allfälliger Insolvenz
 Der Garantiefonds auf einen Blick
 Der Garantiefonds ist vom Schweizerischen Reisebüro-Verband SRV, mit Unterstützung der grössten
 Reiseveranstalter, in Form einer unabhängigen Stiftung gegründet worden. Dem Stiftungsrat gehören an:
 Sieben Vertreter von Reiseunternehmen verschiedenster Grösse, Sparten und Landesgegenden und weiteren
 Beratern.

 Am Garantiefonds nehmen ca. 1 600 schweizerische und liechtensteinische Veranstalter oder Vermittler von
 Pauschalreisen teil. Sie erfüllen die von der Stiftung festgelegten Anforderungen in bezug auf Fachkompetenz
 und Solvenz. Der Garantiefonds wird aus den Beiträgen ihrer Teilnehmer, sowie aus dem Ertrag der Anlagen
 finanziert.
 
 Das Bundesgesetz für Pauschalreisen
 Das Bundesgesetz für Pauschalreisen regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seinem
 Vertragspartner für die Pauschalreise. Das Gesetz regelt u.a. Vertragsform und -inhalt, die Haftpflichtfrage und
 Sicherstellung der Kundengelder und der Kosten für die Rückreise bei Zahlungsunfähigkeit des
 Vertragspartners.
 
 Wann handelt es sich um eine Pauschalreise?
 Eine Pauschalreise besteht aus einer im voraus festgelegten Verbindung von mindestens zwei der folgenden
 Reisekomponenten (Minimaldauer 24 Stunden oder eine Übernachtung):
  • Beförderung
  • Unterbringung
  • andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung und Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen
 Wer ist mein Vertragspartner?
  • 1. Die Buchungsstelle, wenn Sie Ihnen bei der Buchung Ihrer Pauschalreise den Reiseveranstalter nicht bekanntgibt oder die Pauschalreise in eigener Regie organisiert.
  • 2. Der Reiseveranstalter, wenn die Buchungsstelle als Vermittler handelt.
  • 3. Ihr Vertragspartner kann sein: ein Reiseunternehmen,eine Transportgesellschaft, ein Broker, ein Hotel,ein Verkehrsbüro oder eine andere Person / Organisationdie Pauschalreisen organisiert.
 Was kann ich tun, um nicht geschädigt zu werden?
 Fragen Sie bei der Buchung nach den Reisevertragsbedingungen. Jeder seriöse Pauschalreiseanbieter hält  
 Ihnen diese in schriftlicher Form bereit. Daraus muss klar ersichtlich sein, an wen Sie sich bei Insolvenz Ihres
 Vertragspartners wenden können.

 Stellt Ihnen, einmal unterwegs auf der Reise, ein Leistungsträger (= Geschäftspartner Ihres Veranstalters wie
 zum Beispiel Transportunternehmen, Hotel, Mietwagengesellschaft, lokales Reisebüro oder andere) die
 Gültigkeit Ihrer Reisedokumente in Frage, so bestehen Sie darauf, dass er die von Ihnen bezahlten Leistungen
 vorbehaltlos erbringt. Grundsätzlich ist er nämlich zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob er die
 Zahlung von Ihrem Veranstalter bereits erhalten hat oder nicht.

 Bei Schwierigkeiten wenden Sie sich an die in den Reiseunterlagen genannte Kontaktstelle Ihres
 Veranstalters; oft besteht nebst der Ortsreiseleiterstelle oder des lokalen Vertreters ein internationaler 24-h-
 Telefonservice.

 Unter Umständen kann Ihnen auch eine am Reiseziel vorhandene Vertretung eines anderen schweizerischen 
 Reiseveranstalters (die grösstenteils dem Garantiefonds angeschlossen sind) behilflich sein; in Koordination
 mit unserer Geschäftsstelle.Notfalls können Sie unsere Geschäftsstelle zu Bürozeiten telefonisch oder per Fax /
 Email um Rat fragen.
 
 Die Leistungspflicht des Garantiefonds
 Ihr Vertragspartner muss Sie für die von Ihnen bezahlten, von ihm oder seinem Leistungsträger nicht
 erbrachten Leistungen entschädigen. Wenden Sie sich deshalb immer zuerst an ihn, allenfalls via Ihre
 Buchungsstelle.

 Ist Ihr Vertragspartner Teilnehmer am Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, erstattet Ihnen diese
 Institution die bezahlten Gelder im Falle des vor Abreise eintretenden Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit
 Ihres Vertragspartners. Bei Zahlungsunfähigkeit nach Reisebeginn übernimmt der Garantiefonds die
 Rückreisekosten, sofern der Leistungsträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
 
 Die Leistungspflicht des Garantiefonds nicht aufkommt
 Der Garantiefonds übernimmt nur Kosten, die im Bundesgesetz für Pauschalreisen, Art. 18 unter dem Abschnitt
 Sicherstellung vorgesehen sind. Durch den Garantiefonds nicht gedeckt sind:
  • gebuchte Einzelleistungen wie z. B. Flug, Bahn,Fähre, Hotel, Ferienwohnung, Mietwagen etc.
  • Gutscheine, Gutschriften, Wettbewerbspreise etc.
  • Kommunikationskosten des Geschädigten,Taxispesen und andere, nicht direkt für Reiseleistungen anfallende Spesen
  • Annullationskosten
 Was muss ich im Schadensfall beachten?
  • 1. Melden Sie sofort, nicht später als 60 Tage nach Reiseende, der Geschäftsstelle des Garantiefonds Ihre Forderungen an. Auf verspätete Forderungen kann nicht eingetreten werden.
  • 2. Bewahren Sie alle Beweismittel über geleistete Zahlungen auf. Wir können nur auf belegte Forderungen eingehen.
  • 3. Ihr Anspruch ist auf den von Ihnen bezahlten Reisepreis beschränkt und gilt für Realersatz oder Geldleistung. Der Garantiefonds übernimmt keine Haftung für Zusatz- oder Folgekosten, die mit Ihrem Schadenereignis entstehen können.
  • 4. Bei vom Garantiefonds abgegoltenen Kosten oder Leistungen treten Sie diesem Ihre entsprechenden Ansprüche gegen Dritte ab.
  • 5. Der Veranstalter, der Teilnehmer am Garantiefonds ist, verpflichtet sich, selbst bei Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers, die Leistungen der ihm anvertrauten Pauschalreisekunden kostenlos zu erbringen.
 Der Ombudsman der Schweizer Reisebranche
 Unsere neutrale Organisation, die Stiftung gesetzlicher Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, stellt den
 Ombudsman.

 Der unabhängige Ombudsman seinerseits stellt seine guten beratenden Dienste allen Konsumenten zur
 Verfügung, die Unstimmigkeiten mit der Schweizer Reisebranche im weitesten Sinne haben und nicht wissen,
 wie sie zu Ihrem Recht gelangen können. Der Ombudsman ist bestrebt, bei jeder Art von Uneinigkeiten eine
 ausgewogene und für alle Beteiligten faire Lösung einzuleiten.

 Sie erreichen ihn
 Ombudsman der Schweizrt Reisebrache
 Postfach
 8801 Thalwil

Telefon 044 722 22 62 Montag–Mittwoch 10.00–16.00 Uhr
Fax 044 722 22 63
Internet www.ombudsman-touristik.ch
 Wir wünschen Ihnen eine gute, sorgenfreie Reise!
 Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an Ihr Reiseunternehmen. In zweiter Linie steht Ihnen unsere
 Geschäftsstelle zur Verfügung:

 Garantiefonds der Schweizer Reisebranche
 Etzelstr. 42
 Postfach
 8038 Zürich

Telefon 044 488 10 70
Fax 044 488 10 71
Email info{{at}}garantiefonds.ch
Internet www.garantiefonds.ch

 Auf unserer Homepage finden Sie nach Ortschaften oder nach Namen alle die Reisebüros und
 Pauschalreiseanbieter, die am Garantiefonds teilnehmen sowie weitere Informationen.

 







Alle Reisegarantiepunkte in einem Dokument 
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